Haftungsausschluss oder -beschränkung ist im Arglistfall selbst dann unwirksam, wenn der verschwiegene Mangel für den Kaufentschluss des Käufers nicht ursächlich war
Ob sich ein Verkäufer auf einen vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung oder eine vereinbarte Haftungsbeschränkung nach § 444 BGB berufen kann, wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel ohne Einfluss auf den Willensentschluss des Käufers gewesen ist, war bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.
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