Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Nacherfüllungsfrist behoben, erlischt das Rücktrittsrecht des Käufers auch dann, wenn dem Verkäufer Arglist vorzuwerfen ist
Ist im Mangelfall eine Nacherfüllung wegen Erfolglosigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit unterblieben, kann der Käufer bekanntlich im Falle erheblicher Pflichtverletzung des Verkäufers vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Nacherfüllungsfrist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat oder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich ist.
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