Ein auf einen Kfz-Händler zugelassenes Motorrad, das für Vorführungen eingesetzt wurde und eine Laufleistung von 35 Kilometern aufweist, gilt als Gebrauchtfahrzeug (nach § 475 Abs. 2 BGB). So lautet das Urteil des LG Bremen vom 19. Juli 2008 (Az. 6 O 1308/07).
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