BGH entscheidet, dass Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, dass sich der Kunde zur Übernahme der Überprüfungskosten verpflichtet, wenn kein Sachmangel vorliegt
Ist unklar, ob der von einem Kunden monierte Mangel einer von ihm in Auftrag gegebenen Reparatur auf einem Mangel beruht, für den die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt verantwortlich ist, stellt sich bisweilen die Frage, ob die Werkstatt die Überprüfung des Mangels davon abhängig machen darf, dass sich der Kunde damit einverstanden erklärt, sämtliche durch die Überprüfung anfallenden Kosten für den Fall zu übernehmen, dass die Ursache nicht auf einem Sachmangel beruht.
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