Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bildungs- und Technologiezentrums des Kfz-Gewerbes GmbH Möckern (Kfz-Bildungszenttrum)
Präambel
Das Kfz- Bildungszentrum führt Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung im Kfz-Handwerk, Sonderlehrgänge zur Fort- und Weiterbildung sowie Lehrgänge zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung durch. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Ausbildungsverträge zwischen dem Kfz-Bildungszentrum und dem jeweiligen Teilnehmer und gegebenenfalls dem delegierenden Betrieb.
Die Leistungen des Kfz- Bildungszentrums werden ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Bedingungen erbracht.
1. Anmeldung
Die Anmeldung zur Teilnahme an Veranstaltungen muss schriftlich erfolgen. Dies kann auf einem speziellen Anmeldeformular oder formlos geschehen. Sie soll möglichst innerhalb der in den Veranstaltungsunterlagen genannten Frist, ansonsten grundsätzlich bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung in dem Kfz-Bildungszentrum eingegangen sein. Der Eingang der Anmeldungen wird nicht bestätigt.
a.) Tageslehrgänge
Der Vertrag kommt bei Tageslehrgängen durch Übersendung einer Einladung zum Lehrgang zustande. Sollten mehr Anmeldungen eingehen als Seminarplätze verfügbar sind, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingehenden Unterlagen.
b.) Meistervorbereitungslehrgänge
Zur Wirksamkeit eines Vertrages für Meistervorbereitungslehrgänge bedarf es der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages durch den Teilnehmer, gegebenenfalls dem delegierenden Betrieb und dem Kfz-Bildungszentrum.
c.) überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)
Die angebotenen Lehrgänge dienen als Ergänzung zur betrieblichen Ausbildung und sind entsprechend dem Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg vom 4.12.1991 von jedem Auszubildenden zu besuchen. Die Einladung erfolgt durch das Kfz-Bildungszentrum. Sollten sich Änderungen im Ausbildungsvertrag ergeben oder ein Ausbildungsplatzwechsel erfolgen oder das Ausbildungsverhältnis gelöst werden, verpflichtet sich der ausbildendende Betrieb dies umgehend dem Kfz-Bildungszentrum mitzuteilen, um so eine ordnungsgemäße Einladung zu den Lehrgängen zu ermöglichen.
In den Lehrgängen ist eine vorschriftsmäßige und saubere Berufsbekleidung einschließlich Arbeitsschuhen zu tragen, andernfalls ist das Kfz-Bildungszentrum berechtigt, den Auszubildenden von der Teilnahme an dem Lehrgang auszuschließen. Ebenso sind Schreibzeug und Taschenrechner (bei Bedarf) mitzubringen.
d.) Internatsunterbringung
Eine Unterbringung im Internat ist nur bei rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung (Fax genügt) durch den Lehrgangsteilnehmer bzw. bei der überbetrieblichen Unterweisung durch den Ausbildungsbetrieb, vorbehaltlich vorhandener Unterbringungskapazitäten, möglich. Der Vertrag über die Internatsunterbringung kommt erst durch verbindliche Zusage des Kfz-Bildungszentrums zustande.
Die Internatsunterbringung im Rahmen der überbetrieblichen Unterweisung beinhaltet eine Vollverpflegung.
Bei Unterbringung im Internat ist die Internatsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
2. Zahlungsbedingungen
a) Tageslehrgänge und Meistervorbereitungslehrgänge
Der Teilnehmer bzw. der delegierende Betrieb hat die Kosten für den jeweiligen Lehrgang (ausgenommen von den Leistungen Dritter, z.B. Arbeitsamt) bis zu dem in der Rechnung genannten Termin zu zahlen. Der Betrag ist in der Regel spätestens einen Tag vor Beginn der Veranstaltung fällig. Kommt der Teilnehmer bzw. der delegierende Betrieb in Zahlungsverzug, ist das Kfz-Bildungszentrum berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) p.a. zu fordern. Wenn das Kfz-Bildungszentrum einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann dieser geltend gemacht werden. In gleicher Weise sind der Teilnehmer und der delegierende Betrieb berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als von dem Kfz-Bildungszentrum geltend gemacht.
Bei Lehrgängen mit mehr als 300 Unterrichtsstunden oder einer Dauer von länger als einem halben Jahr ist auf Wunsch des Teilnehmers bzw. des delegierenden Betriebes Ratenzahlung in angemessener Höhe möglich.
Lehrmittel, Tests und Prüfungen werden in der Regel gesondert berechnet.
Die angegebenen Kosten stellen keine Festpreise dar. Sie sind abhängig von Änderungen des Inhaltes und Umfanges der Lehrgänge.
b.) überbetriebliche Lehrlingsunterweisung
Der ausbildende Betrieb hat die Lehrgangskosten bis zu dem in der Rechnung genannten Termin zu zahlen. Der Betrag ist in der Regel spätestens einen Tag vor Beginn der Veranstaltung fällig. Das Kfz-Bildungszentrum kann nach seinem Ermessen die Lehrgangskosten für alle förderungswürdigen Betriebe (in die Handwerksrolle eingetragene Betriebe und in die Lehrlingsrolle eingetragene Auszubildende) um die jeweils geltenden Bundes- und Landeszuschüsse bereits vor dessen Bewilligung und Zahlung reduzieren. Sollten die Zuschüsse dann nicht oder nicht in der Höhe gezahlt werden oder nachträglich aufgehoben werden, ist das Bildungszentrum berechtigt, den noch offenen Betrag von dem jeweiligen ausbildenden Betrieb nachzufordern.
Kommt der ausbildende Betrieb in Zahlungsverzug, ist das Kfz-Bildungszentrum berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) p.a. zu fordern. Wenn das Kfz-Bildungszentrum einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann dieser geltend gemacht werden. In gleicher Weise ist der ausbildende Betrieb berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als von dem Kfz-Bildungszentrum geltend gemacht.
Die angegebenen Kosten stellen keine Festpreise dar. Sie sind abhängig von Änderungen des Inhaltes und Umfanges der Lehrgänge und der jeweiligen Höhe der Fördermittel.
Die Grundstufenlehrgänge einschließlich der Internatsunterbringung sind nur 15 Monate ab Ausbildungsbeginn förderungswürdig. Sollte dem Auszubildenden die Einhaltung des Zeitraumes aufgrund von Verschiebungen, Absagen, Nichterscheinen, berechtigtem Ausschluss von der Teilnahme oder ähnlichen nicht möglich sein, hat der ausbildende Betrieb die gesamten Lehrgangskosten inklusive der Internatskosten ohne Anrechnung von Fördermitteln zu zahlen.
3. Rücktritt
Teilnehmer und delegierende Betriebe ohne schriftliche Rücktrittserklärung oder bei denen der Teilnehmer zu den Veranstaltungen nicht oder teilweise nicht erscheint, sind grundsätzlich zur Zahlung des vollen Entgeltes verpflichtet, wenn nicht ein Ersatzteilnehmer gestellt wird.
a.) Tageslehrgänge und Meistervorbereitungslehrgänge in Teilzeit
Bis 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung ist für den Teilnehmer eines Tageslehrganges und eines Meisterlehrganges in Teilzeit ein Rücktritt kostenlos möglich. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall zurückerstattet. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung im Kfz-Bildungszentrum. Bei verspätetem Eingang wird eine Bearbeitungspauschale von 10 % auf die Lehrgangskosten, jedoch mindestens 26,00 EUR fällig und ggf. in Abzug gebracht. Falls der Teilnehmer einen Ersatzteilnehmer stellt, wird der Lehrgang ohne zusätzliche Kosten umgebucht - anderenfalls bleibt dem Teilnehmer der Nachweis vorbehalten, dass dem Kfz-Bildungszentrum Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.
Die Regelungen des Fernabsatzgesetzes bleiben hiervon unberührt.
Bei Teilzeitlehrgängen, die sich über mehrere Lehrgangsabschnitte erstrecken, kann der Teilnehmer die jeweils folgenden Lehrgangsabschnitte unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum letzten Unterrichtstag eines Lehrgangsabschnittes schriftlich kündigen. Im Übrigen kann der Teilnehmer nur aus wichtigem Grund kündigen.
Dies gilt sämtlich auch für den delegierenden Betrieb.
b.) Meisterlehrgang in Vollzeit
Für einen Teilnehmer eines Meisterlehrganges in Vollzeit ist ein Rücktritt bis 10 Wochen vor Beginn des Lehrganges kostenlos möglich.
Bei Rücktritt weniger als 10 Wochen bis 5 Wochen vor Beginn des Meisterlehrganges, werden 30% der Lehrgangskosten fällig.
Bei Rücktritt weniger als 5 Wochen bis 3 Wochen vor Beginn werden 50 % der Lehrgangskosten fällig.
Bei Rücktritt weniger als 3 Wochen vor Beginn werden 100 % der Lehrgangskosten fällig.
Der Rücktritt bedarf in jedem Fall der Schriftform. Falls der Teilnehmer einen Ersatzteilnehmer stellt, wird der Lehrgang ohne zusätzliche Kosten umgebucht - anderenfalls bleibt dem Teilnehmer der Nachweis vorbehalten, dass dem Kfz-Bildungszentrum Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.
Die Regelungen des Fernabsatzgesetzes bleiben hiervon unberührt.
Vorstehendes gilt auch für den delegierenden Betrieb.
c.) überbetriebliche Lehrlingsunterweisung
Sollte der Auszubildende aus zwingenden Gründen (Krankheit, Unfall etc.) nicht an dem Lehrgang teilnehmen können, ist das Kfz-Bildungszentrum unverzüglich zu informieren.
Sollte der Auszubildende am Lehrgangsbeginn ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen, ist das Kfz-Bildungszentrum berechtigt, 50 % der Lehrgangskosten von dem auszubildenden Betrieb zu fordern.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Teilnehmer und der delegierende Betrieb können nur mit rechtskräftig festgestellten oder von dem Kfz-Bildungszentrum schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Teilnehmer bzw. der delegierende Betreib nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Absage von Lehrveranstaltungen
Das Kfz-Bildungszentrum hat das Recht, bei ungenügender Beteiligung und aufgrund höherer Gewalt, für die es keine Verantwortung trägt (z.B. Brand, Krankheit eines Dozenten, Einbruch etc.), kurzfristig Lehrgänge abzusagen. Sobald der genannte Grund für eine Absage der Veranstaltung vorliegt, werden die Teilnehmer und die delegierenden Betriebe von dem Kfz-Bildungszentrum hiervon in Kenntnis gesetzt. In beiden Fällen wird dem Teilnehmer und dem delegierenden Betrieb entweder ein Ausweichtermin angeboten oder ein bereits gezahlter Betrag zurückerstattet. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, außer es trifft das Kfz-Bildungszentrum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
6. Wechsel der Dozenten
Soweit der Gesamtzuschnitt der Veranstaltungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, berechtigen der Wechsel der Dozenten oder Verschiebungen im Ablaufplan den Teilnehmer und den delegierenden Betreib weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgeltes.
7. Haftung
Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhalten des Kfz-Bildungszentrums oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. In diesem Fall haftet das Kfz-Bildungszentrum jedoch nur einmalig bis maximal zur Höhe der entrichteten Kosten. Eine weitergehende Haftung für mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Ausfall eines Seminars durch Krankheit des Dozenten, bei zu geringer Teilnehmerzahl sowie vom Kfz-Bildungszentrum nicht zu vertretenden Ausfällen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Seminars. Für Gegenstände die in die Lehrgänge und Schulungsveranstaltungen mitgenommen werden oder für sonstige mittelbare Schäden und Kosten, inklusive Verdienstausfall, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, Datenverlust, Reisekosten, Folge- und Vermögensschäden haftet das Kfz-Bildungszentrum nicht.
8.Urheberrecht
Alle Rechte an den Lehrgangsunterlagen (in jeglicher Form), Übersetzungen, Vervielfältigungen und Nachdrucken, auch auszugsweise, behält sich das Kfz-Bildungszentrum vor. Die Seminarunterlagen dürfen - auch auszugsweise - nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung kopiert, verarbeitet, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
9. Datenschutz
Teilnehmerdaten und Daten des delegierenden und auszubildenden Betriebes werden ausschließlich für interne Zwecke gespeichert und verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben.
10. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz des Kfz-Bildungszentrums.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.






