hier: Kein Versicherungsschutz, wenn das Kfz zu anderen als den hier nach der StVZO erlaubten Zwecken (Probefahrt, Überführungsfahrt oder Prüfungsfahrt) benutzt wird / Beschluss des OLG Köln vom 02.02.2010 (Az: 9 U 133/09)
In einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss hat das OLG Köln zur Frage, ob die Kraftfahrtversicherung Kfz-Handel und -Handwerk einen Schaden ersetzen muss, wenn objektiv keine Probefahrt vorliegt, sinngemäß folgendes entschieden:
Nach § 2 c Abs.
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