Die Erklärung, dass ein Fahrzeug „absolut unfallfrei“ ist und „in der Außenhaut weder Beulen, Dellen noch sonst etwas“ aufweist, begründet eine Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers
Den Hinweis eines Verkäufers, dass die Kaufsache „absolut unfallfrei“ ist und das Fahrzeug „in der Außenhaut weder Beulen, Dellen noch sonst etwas“ aufweist, wertete das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 01.09.2010 (Az.
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