Wenn der eintrittspflichtige Vollkaskoversicherer dem Versicherungsnehmer ein Restwertangebot unterbreitet, dessen Anbieter sich in erheblicher Entfernung des Versicherungsnehmers befindet, und darüber hinaus nicht feststeht, dass der Anbieter bereit ist, das Fahrzeug auf seine Kosten abzuholen, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gem.
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