hier:
Mutmaßliche einwilligung zur Telefonwrbung reicht ausEintrag einer Telefonnummer in einem Branchenverzeichnis und die Möglichkeit von Kosteneinsparungen im Bereich der Lohnnebenkosten reichen zur Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung in der Telefonwerbung nicht ausDie mutmaßliche Einwilligung muss sich auch auf die Form der Werbung (hier: Telefonwerbung) beziehen
Mehrfach hatten wir darüber informiert, dass gegenüber privaten Verbrauchern nur dann Telefonwerbung betrieben werden darf, wenn dieser vorher ausdrücklich eingewilligt hat (§ 7 Abs.
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