hier: Bei einschränkungsloser Bewerbung eines Fahrzeugs mit „Navi“ liegt dann eine Irreführung vor, wenn es sich nicht um ein werkseitig fest eingebautes Navi handelt
Ein Automobilhändler hatte im Internet ein Fahrzeug auf einer Internetplattform bereits in der Headline wie folgt beworben:
Fahrzeug XY; Navi/Klimaautomatik/Garantie ….
Neben der Nennung in der Headline wurde unter der Rubrik „ Fahrzeugausstattung“ neben ABS, Airbag und weiteren Ausstattungsmerkmalen auch mit der Angabe „Navigationssystem“ geworben.
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