hier: Das Urheberrecht verbietet Versicherern die Internetnutzung von Lichtbildern des Sachverständigen ohne deren ausdrückliche Zustimmung / BGH-Urteil vom 29.04.2010 (Az: I ZR 68/08)
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage, ob die Versicherung die (digital) Fotos des Sachverständigen zur Ermittlung des Restwertes in Internet-Restwertbörsen einstellen darf, folgendes entschieden:
1. Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
2. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht.
Sachverhalt
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger.
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